Wenn Jugendliche zu lange ausgehen oder vor dem 16. Geburtstag Zigaretten besitzen, kann die Polizei Organstrafen einheben. Seit 1. Oktober 2013 ist das neue steirische Jugendschutzgesetz in Kraft. Es bringt für Kinder, Eltern und Wirte einen erweiterten Strafenkatalog mit sich: Die Polizei kann nun sofort Organstrafen einheben, ähnlich wie bei Verkehrssündern. Damit soll das Gesetz wirkungsvoller umgesetzt werden. Bisher konnte die Exekutive bei Vergehen gegen das Jugendgesetz entweder eine Ermahnung aussprechen oder eine Anzeige bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft machen. Ein meist langes Behördenverfahren war die Folge. Genau das wurde bei geringfügigen Übertretungen als verhältnismäßig zu streng empfunden und deshalb meist mit Ermahnungen erledigt. Die Organstrafe, die ab sofort bei Verstößen von Jugendlichen, Eltern und Wirten kassiert werden kann, soll für die Polizei ein zusätzliches Instrument sein. |
Ausgehzeiten unverändert
Die Organstrafen beginnen bei einer Höhe von 20 € - etwa für Jugendliche, die bis zu eine Stunde die Ausgehzeit überschritten haben, Zigaretten vor dem 16. Lebensjahr besitzen, Alkohol trinken oder autostoppen. Auch wenn Jugendliche keinen Ausweis bei sich haben, müssen sie zahlen, sofern die Polizei es nicht bei einer Ermahnung belassen will.
Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass Jugendliche von 14 bis 16 Jahren um 23 Uhr zuhause sein müssen, für Ältere gibt es keine Beschränkung mehr. Auch bei den Tabak- und Alkoholbeschränkungen ändert sich nicht.
Der Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken ist in der Steiermark bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten. Vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent verboten (andere Bundesländerregelungen möglich).
Unter 18 darf man keine harten Getränke kaufen oder konsumieren. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Drogen oder ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen Betäubung, Aufputschung oder Stimulation herbeiführen können, außer nach ärztlicher Verordnung, verboten. Niemand darf Alkohol, Tabakwaren, Drogen oder ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche, die diese nicht konsumieren dürfen, abgeben.
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